Adaptiert aus Schmid-Grendelmeier P. Hautarzt 2010; 61(11): 946–53

S2k-Leitlinie zur (allergen-)spezifischen Immuntherapie bei IgE-vermittelten allergischen Erkrankungen Allergo J Int 2014; 23:282

https://www.kbv.de/html/online-ebm.php

Wer wirklich von einer spezifischen Immuntherapie (SIT) profitiert

Nicht jeden freut es, wenn es draußen endlich wieder grünt und blüht. Studien zufolge leidet mittlerweile bis zu 1/3 der deutschen Bevölkerung mehr oder weniger stark an einer Pollenallergie. Leider wird das Naselaufen und Augenjucken häufig nur als lästiges, doch nicht wirklich ernst zu nehmendes Übel angesehen. Dabei wird übersehen, dass sich die allergische Rhinokonjunktivitis ohne eine frühzeitige Therapie in bis zu 2/3 der Fälle in ein chronisches Asthma bronchiale weiterentwickelt.

Die Allergenkarenz ist bei Pollenallergikern im Gegensatz zu Nahrungsmittelallergikern nur selten praktikabel. Medikamentöse Therapien mit Antihistaminika lindern die Symptome, helfen jedoch nicht jedem und beheben auch nicht die Ursache. Die spezifische Immuntherapie (SIT) oder auch Hyposensibilisierung gilt als einzige potenziell kausale Therapie.

Dabei werden dem Patienten Allergenextrakte sublingual oder subkutan in schrittweise steigender Dosis verabreicht, um die spezifische Immunantwort zu blockieren. Die SIT ist langwierig (Zeitraum von 3 bis 5 Jahren) und kostspielig, jedoch ist der Therapieerfolg unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen groß. Vor allem profitieren Patienten mit einer kurzen Erkrankungsdauer, jungem Lebensalter und nur geringer Beteiligung der unteren Atemwege.

Besonders erfolgreich ist die Behandlung bei Sensibilisierungen gegen Majorallergene, während eine alleinige Sensibilisierung gegen Panallergene lt. neuer S2-Leitlinie (1) keine Indikation für eine SIT darstellt. Mit der Standard-Allergie-Abklärung allein ist diese Differenzierung nicht möglich, wohl aber mit der weiterführenden komponentenbasierten Allergiediagnostik, die bereits in die neue S2-Leitlinie (S. 44, Tab. 7) (1) Eingang gefunden hat. 

Abb. 1: Besserung nach einer spezifischen Immuntherapie (SIT)

Dabei werden statt der herkömmlichen Gesamt-Extrakte gezielt die Einzel-Allergenkomponenten untersucht. Aktuell sind mehr als 130 Allergenkomponenten für die In-vitro-Bestimmung von spezifischen IgE-Antikörpern verfügbar. Wie bei der spezifischen IgE-Bestimmung von Gesamtallergenen kann als Material Serum oder Plasma (EDTA, Heparin) eingesetzt werden.

Grundsätzlich sollte jedoch immer das Gesamt-IgE mit angefordert werden, weil der prozentuale Anteil von spezifischen IgE-Antikörpern am Gesamt-IgE eine größere Aussagekraft als die gemessenen Werte allein besitzt.

Abb. 2: Majorallergene vs. Panallergene

Probenmaterial und Abrechnung

Abrechnung Probenmaterial EBM GOÄ*
    Ziffern Ziffern € (1,15-fach)
Gesamt-IgE 2 ml Serum oder 32426 4,60 € 3572 16,76 €
je spezifisches IgE Plasma (EDTA, Heparin) 32427 7,10 € 3891 16,76 €

* Hinweis auf Höchstwert: bis zu zehn Einzelallergene, je Allergen 16,76 € (1,15-fach)

Bitte beachten Sie, dass bei allergischen Erkrankungen bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr die Kennnummer 32009 wegen des Wirtschaftlichkeitsbonus gesetzt werden kann.

Damit erreichen Sie, dass die Gebührenordnungspositionen 32380, 32426 und 32427 nicht zur Berechnung Ihres praxisindividuellen Laborfallwertes herangezogen werden.

Höchstwertregelung spezifisches IgE

Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungspositionen 32426 (Quantitative Bestimmung von Gesamt-IgE) und 32427 beträgt im Behandlungsfall 65,– €.

Der Höchstwert für die Untersuchungen der Gebührenordnungspositionen 32426 und 32427 beträgt in begründeten Einzelfällen bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr im Behandlungsfall 111,– €.

Nach den Beschlüssen auf Bundesebene setzt die Erbringung und/oder Auftragserteilung zur Durchführung von Laborleistungen nach den Nrn. 32426 und 32427 (s. Abschnitt 32.3.5 EBM) grundsätzlich das Vorliegen der Ergebnisse vorangegangener Haut- und/oder Provokationstests voraus, ausgenommen bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.