Wirtschaftlichkeitsbonus und Praxisbudget im Laborbereich

Im Abschnitt 32.1 EBM ist die Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus für laboratoriumsmedizinische Leistungen geregelt. Maßgeblich ist der Vergleich des praxisindividuellen Labor-Fallwertes mit den arztgruppenspezifischen Referenzwerten (unterer und oberer begrenzender Fallwert).

Kurzüberblick:

  • Berücksichtigung eigenerbrachter, bezogener und beauftragter Laborleistungen (Abschnitte 32.2 und 32.3 EBM)
  • Vergleich mit arztgruppenspezifischen Referenzwerten
  • Berücksichtigung von Ausnahmekennziffern

 

Hinweis: Die Berechnung erfolgt auf Grundlage Ihrer eingegebenen Daten und dient der unverbindlichen Orientierung. Maßgeblich sind die jeweils gültigen Regelungen des EBM. Eine individuelle Prüfung im Einzelfall bleibt erforderlich.

Ausnahmekennziffern gemäß Abschnitt 32.1 EBM

Bestimmte Gebührenordnungspositionen (GOP) bleiben bei der Ermittlung des individuellen Labor-Fallwertes unberücksichtigt und können somit das Praxisbudget entlasten.

Die maßgeblichen Ausnahmekennziffern sind im Abschnitt 32.1 EBM (Tabelle 3) geregelt.

Anwendung und Abrechnung

Innerhalb eines Behandlungsfalls können mehrere Ausnahmekennziffern angegeben werden, sofern entsprechende Komorbiditäten oder medizinische Indikationen vorliegen. Die Abbildung erfolgt im jeweiligen Praxisinformationssystem.

Die Kennzeichnung ist ausschließlich durch die abrechnende Praxis vorzunehmen (beziehend, eigenerbringend oder veranlassend).

Voraussetzung für die Berücksichtigung ist eine sachgerechte, patientenorientierte Indikationsstellung der angeforderten Laborleistungen.

EBM Kapitel 32

Übersicht der berücksichtigten Ausnahmekennziffern

GOPen, deren Ziffernkränze nicht in die Berechnung des praxisindividuellen Laborfallwertes einfließen. Stand: KBV 2/2025.

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