Einmaliges Screening auf Hepatitis B und C im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung
Infektionen mit dem Hepatitis B- und Hepatitis C-Virus gehören weltweit zu den häufigsten Infektionskrankheiten und können bei einem chronischen Verlauf der Erkrankung zu einer Leberzirrhose und einem Leberzellkarzinom (Leberkrebs, hepatozelluläres Karzinom) führen. Da beide Infektionen zu Beginn häufig symptomlos oder mit nur unspezifischen Beschwerden ablaufen, bleiben sie oft lange unentdeckt. Dabei lassen sie sich heutzutage äußerst zuverlässig diagnostizieren und auch gut therapieren, wodurch Langzeitfolgen wie das Leberzellkarzinom verhindert werden können.
Für die Hepatitis C stehen so gute Medikamente zur Verfügung, dass fast jede Infektion nach kurzer Zeit und ohne große Nebenwirkungen der Therapie geheilt werden kann.
Deutschland gehört zwar zu den sogenannten Niedrigprävalenzländern für beide Infektionen (wenige Neuinfektionen in Bezug auf die Allgemeinbevölkerung), dennoch wurden im Jahr 2019 immer noch knapp 9000 Infektionen für Hepatitis B und knapp 6000 Infektionen für Hepatitis C ans Robert-Koch-Institut neu gemeldet. Bei vielen Neuinfektionen lässt sich zudem keine eindeutige Ursache bzw. Risiken, an diesen Infektionen zu erkranken, finden. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mit seiner „Strategie zur Eindämmung von HIV, Hepatitis B und C und anderen sexuell übertragbaren Infektionen (STI) bis 2030“ hat sich zum Ziel gesetzt, die genannten Infektionen in Deutschland deutlich einzudämmen.
Um daher möglichst vielen Menschen in Deutschland die Möglichkeit zu geben, bei sich zumindest eine bestehende, aber bis dato unbemerkte Hepatitis B- und/oder Hepatitis C-Infektion diagnostizieren zu lassen und damit einen Zugang zu einer Behandlung zu erhalten, haben gesetzlich Versicherte ab dem vollendeten 35. Lebensjahr zum 1. Oktober 2021 einmalig Anspruch auf eine Testung auf beide Viruserkrankungen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsuntersuchung (früher Check-up 35). Rückwirkend kann diese Testung auch unabhängig von der Inanspruchnahme einer allgemeinen Gesundheitsuntersuchung nachgeholt werden, sofern die letzte Gesundheitsuntersuchung weniger als 3 Jahre vor dem 12. Februar 2021 zurückliegen sollte. Bei der allgemeinen Gesundheitsuntersuchung wird dazu aus einer Blutprobe für das Hepatitis B-Virus das HBs-Antigen und für das Hepatitis C-Virus die HCV-Antikörper im Facharztlabor untersucht. Ein negatives Ergebnis schließt – unter Berücksichtigung der Anamnese und des Risikoprofils der untersuchten Person – eine aktive Infektion mit dem entsprechenden Virus zum Zeitpunkt der Gesundheitsuntersuchung weitestgehend aus.
Ein positives Ergebnis hingegen muss weiter abgeklärt werden. Impftiter werden gar nicht erfasst! Bei der diagnostischen Einordnung eines negativen HBs-Antigens (ohne weitere serologische Hepatitis B-Parameter) muss berücksichtigt werden, dass eine zurückliegende Hepatitis B-Infektion nicht erfasst wird. Da es unter Immunsuppression zu einer – oft fulminant verlaufenden – Reaktivierung einer zurückliegenden Hepatitis B-Infektion kommen kann, sollte mindestens vor Beginn einer immunsuppressiven Therapie eine erweiterte Hepatitis B-Serologie durchgeführt werden. Weiterhin bleibt zu beachten, dass bei neu auftretendem Risiko für eine Hepatitis B- und/oder C-Infektion eine notwendige Diagnostik nur „kurativ“ laufen kann – eine erneute Bestimmung im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung ist nicht möglich. Bei positiver Testung von HBs-Antigen und/oder HCV-Antikörper wird im Labor aus der bereits vorliegenden Blutprobe eine weiterführende Diagnostik mittels PCRUntersuchung durchgeführt (HBV-DNA und/ oder HCV-RNA).
Ein Nachweis von HBV-DNA bzw. HCV-RNA spricht für eine derzeit aktive Infektion mit dem Hepatitis B- bzw. Hepatitis C-Virus. Um abzuklären, ob bei der diagnostizierten aktiven Hepatitis B- bzw. Hepatitis C-Infektion eine Behandlungsindikation besteht oder nicht, muss für die Hepatitis B-Infektion eine weitergehende Diagnostik (Ultraschall, erweiterte Labordiagnostik über gesonderte Anforderung) erfolgen. Bei Erstdiagnose einer Hepatitis C-Infektion besteht bei typischer Konstellation einer chronischen Infektion (siehe Addendum zur S3-Leitlinie Hepatitis C) in der Regel eine sofortige Behandlungsindikation.
Wichtig! Bei der Anforderung des Hepatitisscreenings muss auf dem Überweisungsschein an das Facharztlabor (Muster 10) klar ersichtlich sein, was im Rahmen der Gesundheitsuntersuchung untersucht werden soll:
- nur das Hepatitisscreening (die restlichen Blut-/Urinuntersuchungen laufen ggf. über die Laborgemeinschaft oder sind bereits gelaufen)
- Hepatitisscreening plus Fette, Blutzucker
- Hepatitisscreening plus Fette, Blutzucker und Urinuntersuchung/Harnstreifentest
Wichtiger Schritt zur Elimination der Hepatitis C
In 2016 hat die WHO die Elimination der Hepatitis C bis zum Jahr 2030 als Ziel gesetzt. Mit der Einführung des einmaligen Screenings auf Hepatitis B und C im Rahmen des Check-up 35 trägt Deutschland beträchtlich zur Bekämpfung dieser Viruserkrankung. Obwohl noch längst nicht alle Patient*innen am Check-up 35 teilnehmen, wurden bereits in den Wochen 1-28 in 2022 rund 50 % mehr Hepatitis-C-Fälle als im vergangenen Jahr gemeldet.
Weitere Informationen:
Warum Hepatitis-Tests so sinnvoll sind
Hepatitis C ließe sich eliminieren
Stufendiagnostik
Bei Nadelstichverletzung oder bei Verdacht auf chronischer Hepatitis mit längerfristiger, ungeklärer, leichter bis moderater Erhöhung der Transaminasen sowie akute Hepatitis mit deutlicher bis massiver Erhöhung der Transaminasen werden folgende Stufendiagnostik zur Abklärung durchgeführt.
Nadelstichverletzung
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Chronische Hepatitis
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Akute Hepatitis
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Parameter | Material | EBM* | |
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Ziffer | € | ||
Nachweis von HBs-Antigen und/oder HCV-Antikörper | 4 ml Serum | 01865 | 11,68 € (105 Pkt.) |
Zuschlag zur GOP 01865 für die Bestimmung der Hepatitis B-DNA bei reaktivem Ergebnis der Untersuchung auf HBs-Antigen | 01866 | 89,55 € (805 Pkt.) | |
Zuschlag zur GOP 01865 für den Nukleinsäurenachweis von Hepatitis C-RNA bei reaktivem Ergebnis der Untersuchung auf HCV-Antikörper | 01867 | 40,05 € (360 Pkt.) |
Bitte beachten Sie die zusätzlichen Abrechnungsmöglichkeiten: GOP 01734 (4,56 €) als Zuschlag zur GOP 01732 (36,27 €) oder GOP 01744 (4,56 €) bei Übergangsregelung.
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