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Corona-Schnellteste: Den Antigenen auf der Spur
Seit dem 15.10.2020 ist der Einsatz von Antigen-Schnelltesten unter bestimmten Gegebenheiten abrechnungsfähig.
Schnellteste sind meist immunchromatografische Lateral-Flow-Teste. Die Auswertung und Ablesung kann ohne Gerät erfolgen, als Ergebnis erhält man „positiv“ oder „negativ“. Einige Hersteller bieten auch handliche Geräte an, die in der Abarbeitung zum Einsatz kommen und auch eine objektive Auswertung sowie eine automatisierte Inkubation ermöglichen.
Anleitung: Corona Schnelltest
Der Arbeitsablauf in der Durchführung eines Schnelltestes ist in beiden Fällen sehr ähnlich: Nach Abnahme eines Nasen-Rachen-Abstrichs kann dieser einmalig in den Schnelltest eingesetzt werden. Der entnommene Tupfer muss in einer Flüssigkeit (in den Schnelltest-Kits enthalten) eingerührt werden und diese Flüssigkeit wird dann auf den Schnelltest getropft.
Nach einigen Minuten (je nach Hersteller in der Regel 10 bis 30) kann das Ergebnis abgelesen werden. Dieser Schritt der Inkubation und Auslesung kann dabei wie oben erwähnt je nach eingesetztem Test von Geräten übernommen werden. Bei der Durchführung sollte sich immer genau an die Herstellerangaben gehalten werden.
Weitere Informationen:
- Schnellteste zum Nachweis von SARS-CoV-2 sind nicht so sensitiv und spezifisch wie der Nachweis mittels PCR, so dass der Einsatz nicht in allen Fällen sinnvoll ist. Wann der Einsatz von Antigen-Testen empfohlen ist, kann einer Übersicht des RKI entnommen werden: Nationale Teststrategie SARS-CoV-2.
- EU-Staaten vereinbaren Liste zugelassener Corona-Schnelltests. Um die gegenseitige Anerkennung von SARS-CoV-2-Testergebnissen zu erleichtern, haben sich die EU-Staaten auf eine verbindliche Liste zugelassener Tests geeinigt. Hier geht es zu der m Beschluss: eu/covid-19/liste.pdf
- Ein Beitrag des RKI, was bei der Eigenanwendung von Antigen-Selbsttests zu beachten ist: rki/selbsttests
Positive Ergebnisse in Schnelltesten müssen in der PCR überprüft werden – dafür muss ein weiterer Tupfer entnommen werden. Tupfer, die bereits im Schnelltest eingesetzt wurden, können nicht mehr für die PCR verwendet werden! - Die Kostenübernahme ist im Rahmen einer Rechtsverordnung geregelt. Dafür ist es erforderlich, dass der verwendete Antigen-Test auf einer Liste des BfarM verzeichnet ist, die ständig aktualisiert wird. Siehe BfArM Antigentest auf SARS-CoV-2.