LADR Laborzentrum Recklinghausen | Wir beraten Sie persönlich.
Unsere Humangenetiker erreichen Sie direkt unter:
T. +49 2361 3000-201
humangenetik(at)ladr.de
Nach Ausführungen des Bundesministeriums für Gesundheit zum Gendiagnostikgesetz ist vor der Durchführung humangenetischer Untersuchungen unter anderem Folgendes zu beachten:
Alle Vordrucke, die Sie für die Anforderung genetischer Untersuchungen auf Grundlage des Gendiagnostikgesetzes benötigen, finden Sie hier zum Download:
Sie dient zur Abklärung einer bestehenden Symptomatik.
Sie dient zur Abklärung einer Anlageträgerschaft für eine genetische Erkrankung/Störung, ohne das derzeit klinische Auffälligkeiten bestehen.
Vordrucke Einsendeschein und Widerruf siehe „Diagnostische genetische Untersuchung“
Dazu gehört die invasive genetische Pränataldiagnostik „Fruchtwasseruntersuchung“, nach Amniozentese (ab 14+. SSW) oder Chorionzottenbiopsie (10. bis 12. SSW).
Außerdem: Nicht-invasiver Pränataltest (NIPT) zum Screening auf die Trisomien 21, 13 und 18 sowie Monosomie X
Ihre Einwilligung in eine genetische Untersuchung geben die Patienten in der Regel auf den Labor-Anforderungsscheinen (siehe oben). Es gibt jedoch genetische Untersuchungen, die per Überweisungsschein beauftragt werden können. In diesen Fällen muss ein separater Nachweis der Einwilligung erfolgen:
a) durch Einsendung einer Einwilligungserklärung oder
b) per GenDG-Aufkleber für Überweisungsscheine. Diese sind als Nachweis der Einwilligung nach GenDG ausreichend, um die Untersuchung im Labor durchführen zu dürfen. Die Verwendung und der Versand von Durchschlägen der Einwilligungs- und Aufklärungsbögen sind dadurch vermeidbar.
Eine Chromosomen-Analyse erfordert eine 5-10 ml Heparin-Blutprobe, eine molekular-genetische Analyse eine 4 ml EDTA-Probe, die zusammen mit den entsprechenden Anforderungsscheinen und der Einwilligungserklärung an das LADR Laborzentrum Recklinghausen eingesandt werden können.
Humangenetische Leistungen sind bei entsprechender medizinischer Indikation Kassenleistungen. Das Budget des einsendenden Arztes wird bei einer genetischen Untersuchung nicht belastet.